Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltungsbereich

  1. Die nach­fol­gen­den All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen gel­ten aus­schließ­lich ge­genüber Un­ter­neh­mern im Sin­ne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  2. Alle Lieferungen und Leistungen der HAMANN Media Tec GmbH erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung, soweit nicht eine anderslautende ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen wurde.
  3. Die All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen gel­ten auch für al­le künftigen Be­stel­lun­gen des Kun­den. Die Bedingungen werden auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn bei laufender Geschäftsbeziehung im Einzelfall nicht ausdrücklich auf die Einbeziehung hingewiesen wurde.
  4. All­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gun­gen des Kun­den gel­ten nicht. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von die­sen AGB ab­wei­chen­der Be­din­gun­gen des Kun­den die Lie­fe­rung an den Kun­den vor­be­halt­los aus­füh­ren.

 

§ 2 Vertragsabschluss

  1. Sämtliche Angebote der HAMANN Media Tec GmbH, insbesondere die Angebote in unserem Online-Shop, stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, Waren bei der HAMANN Media Tec GmbH zu bestellen. Durch die Bestellung der gewünschten Waren im Online-Shop, per E-Mail, Telefon, Telefax oder auf dem Postweg gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn die HAMANN Media Tec GmbH den Auftrag durch Lieferung der Ware bzw. durch Zusendung einer Auftragsbestätigung in Textform annimmt. Bei Be­stel­lung über un­se­ren Online-Shop gilt die elekt­ro­ni­sche Ein­gangs­be­stä­ti­gung, die der Kun­de nach Ab­sen­dung der Be­stel­lung er­hält, nicht als Auf­trags­be­stä­ti­gung, son­dern bes­tä­tigt nur das kor­rek­te Aus­fül­len der Ein­ga­be­mas­ke.
  2. Die angegebenen Preise sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die Ablehnung von Aufträgen behalten wir uns vor. Unsere Angebote stehen unter dem Vorbehalt entsprechender Lagerbestände bzw. rechtzeitiger Lieferung durch unsere Zulieferer.
  3. Wir behalten uns vor, vor Annahme des Auftrags eine Bonitätsprüfung des Kunden durchzuführen und die Annahme des Auftrags nach dem Ergebnis dieser Prüfung von der Stellung angemessener Sicherheiten oder der Einhaltung einer bestimmten Zahlungsweise (Vorkasse) abhängig zu machen.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Mit etwaigen Aktualisierungen der Seiten des Online-Shops der HAMANN Media Tec GmbH werden alle früheren Preise und sonstige Angaben über Waren ungültig. Maßgeblich ist ausschließlich die zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Fassung der Seiten des Online-Shops. Für die Lieferung gelten die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise, ansonsten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, der am Tag der Annahme der Bestellung in unserer Preisliste genannte Preis.
  2. Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer ab Betriebssitz der HAMANN Media Tec GmbH Kosten für Transport, Verpackung oder Versicherung werden gesondert berechnet.
  3. Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, 8 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Gerät der Kunde in Verzug, so ist die HAMANN Media Tec GmbH berechtigt, unbeschadet weitergehender Rechte von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
  4. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn uns Umstände bekanntwerden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung und/oder Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.
  5. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

 

§ 4 Lieferung und Lieferzeiten

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der HAMANN Media Tec GmbH Erfüllungsort.
  2. Die HAMANN Media Tec GmbH ist um schnellstmögliche Lieferung bemüht. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt jedoch die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragsverpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Wir kommen in jedem Fall nur dann in Verzug, wenn die Verzögerung von uns verschuldet ist, die Leistung fällig ist und uns der Kunde nach Eintritt der Fälligkeit erfolglos gemahnt hat.
  4. Jede Lieferung steht unter dem Vorbehalt, dass die HAMANN Media Tec GmbH selbst rechtzeitig und ordnungsgemäß beliefert wird. Wird die HAMANN Media Tec GmbH selbst nicht beliefert, obwohl diese bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird die HAMANN Media Tec GmbH von der Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten. Die HAMANN Media Tec GmbH ist verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkelt der Leistung unverzüglich zu unterrichten, und wird jede schon erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstatten.
  5. Falls die Nichteinhaltung einer Liefer- oder Leistungsfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von der HAMANN Media Tec GmbH nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, wird die Frist angemessen verlängert. Die HAMANN Media Tec GmbH wird den Kunden über einen solchen Fall umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände vier Wochen nach Vertragsschluss immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten.
  6. Die HAMANN Media Tec GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Sie trägt jedoch die durch Teillieferungen entstehenden höheren Kosten.

 

§ 5 Anzeigepflichten bei fehlerhafter Lieferung

  1. Sichtbare Mengendifferenzen müssen unverzüglich bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen unverzüglich nach deren Entdeckung der HAMANN Media Tec GmbH angezeigt werden.
  2. Werden Waren mit offensichtlichen Schäden an der Verpackung oder am Inhalt angeliefert, so hat der Kunde dies sofort beim Spediteur/Frachtdienst zu reklamieren und auf der Empfangsbescheinigung des Spediteurs gemäß § 438 HGB zu vermerken sowie die Annahme zu verweigern. Zudem ist unverzüglich mit der HAMANN Media Tec GmbH unter Anzeige der Schäden Kontakt aufzunehmen.

 

§ 6 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der HAMANN Media Tec GmbH verlassen hat. Gleiches gilt, wenn die Auslieferung durch unsere Fahrzeuge erfolgt oder die Ware von einem anderen Standort aus geliefert wird (Streckengeschäft). Falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  2. Eine Im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch die HAMANN Media Tec GmbH hat keinen Einfluss auf den Gefahrübergang.

 

§ 7 Gewährleistung

  1. Die Geltendmachung von Mängelrechten des Kunden setzt voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, § 377 HGB. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und der Bestellung und auf Mängel zu untersuchen. Im Falle offensichtlicher Mängel müssen diese innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung der HAMANN Media Tec GmbH gemeldet werden. Anderenfalls entfällt die Gewährleistung für diese Mängel. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdecken an die HAMANN Media Tec GmbH zu melden.
  2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Nach­er­fül­lung fehl, so ist der Kun­de nach sei­ner Wahl be­rech­tigt, Min­de­rung zu ver­lan­gen oder vom Ver­trag zu­rück­zu­tre­ten.
  3. Die Ver­jäh­rungs­frist für Män­gel­an­sprü­che be­trägt 12 Mo­na­te, ge­rech­net ab Ge­fah­rüber­gang.
  4. Bei Verkauf von Gebrauchtware ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
  5. Ergibt die Überprüfung einer Mangelanzeige, dass ein Sachmangel nicht vorliegt, sind wir berechtigt, dem Kunden eine Aufwands-/ Bearbeitungspauschale in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt es in diesem Fall unbenommen, uns einen niedrigeren Aufwand als den in Rechnung gestellten nachzuweisen.

 

§ 8 Haf­tung

  1. HAMANN Media Tec GmbH haf­tet un­be­schränkt nur für Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit. Für das Ver­schul­den unserer Er­fül­lungs­ge­hil­fen ist die Haf­tung auf ver­trags­ty­pi­sche und vor­her­seh­ba­re Schä­den be­grenzt.
  2. Für leich­te Fahr­läs­sig­keit haf­tet HAMANN Media Tec GmbH nur dann, wenn ei­ne Pflicht ver­letzt wird, de­ren Ein­haltung für die Er­rei­chung des Ver­trags­zwecks von we­sent­li­cher Be­deu­tung ist. Auch in­so­weit ist die Haf­tung auf ver­trags­ty­pi­sche und vor­her­seh­ba­re Schä­den be­grenzt.
  3. Die Haf­tung we­gen schuld­haf­ter Ver­let­zung des Le­bens, des Kör­pers oder der Ge­sund­heit so­wie die zwin­gen­de Haf­tung nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz blei­ben un­be­rührt.
  4. Ei­ne wei­ter­ge­hen­de Haf­tung auf Scha­dens­er­satz als in den vor­ste­hen­den Ab­sät­zen vor­ge­se­hen ist - oh­ne Rück­sicht auf die Rechts­na­tur des gel­tend ge­mach­ten An­spru­ches - aus­ge­schlos­sen. Dies gilt ins­be­son­de­re für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus Ver­schul­den bei Ver­trags­ab­schluss, we­gen sons­ti­ger Pflicht­ver­let­zun­gen oder we­gen de­lik­ti­scher An­sprü­che auf Er­satz von Sach­schä­den ge­mäß § 823 BGB.
  5. So­weit die Scha­dens­er­satz­haf­tung uns ge­gen­über aus­ge­schlos­sen oder ein­ge­schränkt ist, gilt dies auch im Hin­blick auf die per­sön­li­che Scha­dens­er­satz­haf­tung un­se­rer An­ge­stell­ten, Ar­beit­neh­mer, Mit­ar­bei­ter, Ver­tre­ter und Er­fül­lungs­ge­hil­fen.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Sämt­li­che ge­lie­fer­ten Wa­ren blei­ben bis zur voll­stän­di­gen Be­zah­lung al­ler For­de­run­gen aus der Ge­schäfts­ver­bin­dung Ei­gen­tum der HAMANN Media Tec GmbH (Vorbehaltsware).
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere besteht die Verpflichtung, diese auf Kosten des Kunden gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Kunden jedoch nicht gestattet. Forderungen aus dem Weiterverkauf der Waren oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages an uns abgetreten. Die Abtretung nehmen wir hiermit an. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde weiter ermächtigt, ohne dass hiervon unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, berührt wird. Wir werden jedoch die abgetretenen Forderungen so lange nicht einziehen, wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung beim Kunden vorliegt. Der Kunde ist verpflichtet, uns sämtliche Auskünfte und Informationen zu verschaffen, die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendig sind.
  4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware wird für uns vorgenommen, ohne dass uns hieraus eine Verpflichtung entstünde. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Dieses wird unentgeltlich für uns verwahrt. Die oben vereinbarte Vorausabtretung gilt in den vorgenannten Fällen nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiter veräußert wird.
  5. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Informationen zu benachrichtigen. Hieraus entstehende Kosten, die nicht von den Dritten beigetrieben werden können, gehen zu Lasten des Kunden.
  6. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach Wahl und auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen mehr als 20% übersteigt.

 

§ 10 Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte

  1. An den Vertragsprodukten inkl. Schaltschemata, Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen und ähnlichen Unterlagen sowie an Software bestehen in der Regel gewerbliche Schutzrechte/ Urheberrechte der Hersteller/Lizenzgeber. Hinweise auf solche Schutzrechte auf den Vertragsprodukten dürfen vom Kunden nicht verändert, abgedeckt oder beseitigt werden.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, seine Abnehmer auf die vorgenannten Schutzrechte und Lizenzbedingungen der Hersteller und auf die in den Lizenzbedingungen genannten Einschränkungen hinzuweisen.
  3. Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem gewerblichen Käufer allein zum einmaligen Wiederverkauf und dem Endkunden zur alleinigen Nutzung überlassen, d. h. er darf diese weder kopieren noch verändern, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen Vereinbarung. Die Software wird gemäß den Lizenzverträgen der Lieferanten geliefert, deren Einhaltung der Kunde bereits an dieser Stelle zusichert.
  4. Für Schäden aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte haften wir nur, wenn uns bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass solche bestehen und diese dazu führen, dass sich der Kunde Ansprüchen Dritter ausgesetzt sieht. Der Höhe nach ist unsere diesbezügliche Haftung auf den Fakturenwert der Ware beschränkt.

 

§ 11 Export

  1. Von uns gelieferte Produkte sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, bei aus den USA importierten Produkten den Export-Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig - nach den deutschen Bestimmungen beim Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus, nach den US-Bestimmungen beim USDepartement of Commerce, Office of Export Administration, Washington DC 20320 - erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden, in eigener Verantwortung die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit oder ohne Kenntnis von uns, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen uns gegenüber.

 

§ 12 Geheimhaltung

  1. Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen von der HAMANN Media Tec GmbH zugänglich werdenden Informationen, die auf Grund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von der HAMANN Media Tec GmbH erkennbar sind und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zu halten und sie - soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgend einer Weise zu verwerten.

 

§ 13 An­wend­ba­res Recht, Ge­richts­stand

  1. Für das Vertragsverhältnis gel­ten die Be­stim­mun­gen des deut­schen Rech­ts un­ter Aus­schluss des UN-Kauf­rech­ts. Ge­richts­stand für al­le sich aus oder im Zusammenhang mit die­sem Ver­trags­ver­hält­nis er­ge­ben­den Strei­tig­kei­ten ist Mülheim an der Ruhr, sofern unser Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB, Juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die HAMANN Media Tec GmbH ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner an jedem anderen Gerichtstand zu verklagen.

 

§ 14 Sal­va­to­ri­sche Klau­sel

  1. Soll­te ei­ne der vor­ste­hen­den Be­stim­mun­gen oder ei­ne Be­stim­mung im Rah­men sons­ti­ger Ver­ein­ba­run­gen un­wirk­sam sein oder werd­en, so wird hier­von die Wirk­sam­keit al­ler sons­ti­gen Bes­timmungen und Ver­ein­ba­run­gen nicht be­rührt.

 

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